7.6 Der Angeschuldigte hat sich überhaupt nicht zu den Gründen geäussert, weshalb er die verbotenen Substanzen auf sich getragen hat. Aufgrund seiner völligen Passivität und seinem Unterlassen, sich in irgendeiner Form gegenüber Antidoping Schweiz oder der DK zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern, ist es ihm denn auch zweifelsohne nicht gelungen, den geforderten Nachweis zur Anwendung von Art. 10.2.2 Doping- Statut zu erbringen. Eine Reduktion der Regelstrafe von vier auf zwei Jahre fällt in casu schon deshalb nicht in Betracht.