Dieses Beweismass verlangt nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht.