3.1.2 hervor, dass bei richtiger Auslegung auch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich «für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten» explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten.