ƒ Der Angeschuldigte sei lizenzierter Volleyballspieler und habe eine Unterstellungserklärung von Swiss Volley unterzeichnet. In dieser Unterstellungserklärung werde auf die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen hingewiesen. Zudem habe der Angeschuldigte mit der Unterzeichnung der Erklärung explizit erklärt, von diesen Regeln Kenntnis genommen zu haben. Mit der versuchten Anwendung und dem Besitz der verbotenen Substanzen habe er in Kenntnis der geltenden Anti-Doping-Bestimmun- gen bewusst gegen diese verstossen.