7.2 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob sich der Angeschuldigte durch den Besitz und die versuchte Anwendung der drei Substanzen allenfalls nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.1 Doping-Statut respektive im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping- Statut verhalten hat. Wie in Ziff. 7 erwähnt, obliegt es dabei ihm selber, diesen Nachweis zu erbringen: 7.3 Der Angeschuldigte hat sich auch zur Vorsatzfrage in keiner Art und Weise geäussert. 7.4 In ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung vom 1. April 2019 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung führte demgegenüber Antidoping Schweiz zur Vorsatzfrage u.a. folgendes aus: