Eine Kumulation der Sanktionen findet nicht statt. Diese Regelsperre von vier Jahren gilt allerdings nur dann, sofern dem Angeschuldigten der Nachweis misslingt, den Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestim- mungen nicht «vorsätzlich» begangen zu haben. Gelingt ihm dieser Nachweis, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut lediglich zwei Jahre. Verhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 9 von 13