7. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut durch die versuchte Anwendung der nicht-spezifischen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin zieht gemäss Art. 10.2.1.1 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich. Gleiches gilt für den erstmaligen Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut wegen Besitzes der erwähnten verbotenen Substanzen. Eine Kumulation der Sanktionen findet nicht statt.