6. Nachdem Antidoping Schweiz rechtsgenüglich nachweisen konnte, dass der Angeschuldigte die in sämtlichen Sportarten jederzeit verbotenen, nicht-spezifischen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin anzuwenden versucht und besessen und damit den Tatbestand sowohl von Art. 2.2 als auch von Art. 2.6 Doping- Statut erfüllt hat, liegt objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen respektive ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor.