Schweiz geltend gemacht wurde, in der Tat möglich oder gar wahrscheinlich. Im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist die DK jedoch zum Schluss gekommen, dass die Argumentation von Antidoping Schweiz dem Beweismass von Art. 3.1.1 Doping-Statut in Bezug auf die Frage einer vollendeten Anwendung nicht zu genügen vermag. Dies, zumal beispielsweise zumindest auch die Möglichkeit bestünde, dass der Angeschuldigte die im Ausland gekauften Packungen nicht neu, sondern irgendwo auf dem Grau- oder Schwarzmarkt in bereits angebrauchtem Zustand gekauft hatte.