ƒ Antidoping Schweiz konnte in casu im Sinne von Art. 3.1.1 Doping-Statut überzeugend darlegen, dass der Angeschuldigte die Anwendung der verbotenen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin, mithin also die Anwendung von schweren Dopingsubstanzen, zumindest versucht hat.