4.5 Der Angeschuldigte hat sich seinerseits – wie bereits ausgeführt wurde – weder gegenüber der DK noch gegenüber Antidoping Schweiz je in irgendeiner Form zum gegen ihn erhobenen Vorwurf geäussert. 4.6 In Würdigung der Ausführungen von Antidoping Schweiz gelangt die DK zu folgendem Schluss: