Anlässlich der mündlichen Verhandlung ging Antidoping Schweiz in ihrer Argumentation sodann noch einen Schritt weiter und machte geltend, die Anzahl der im Reisegepäck des Angeschuldigten sichergestellten Tabletten von Turinabol (123) sowie Ostarin (51) zeuge davon, dass der Angeschuldigte zuvor bereits Tabletten konsumiert habe. So hätten sich in den Behältern total eigentlich 200 Tabletten Turinabol und 100 Tabletten Ostarin befinden müssen, doch seien die Behälter bereits angebraucht gewesen. Damit liege im Ergebnis nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Anwendung vor.