Aus diesen Gründen liege eine versuchte Anwendung der verbotenen Substanzen und damit ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vor. Anlässlich der mündlichen Verhandlung ging Antidoping Schweiz in ihrer Argumentation sodann noch einen Schritt weiter und machte geltend, die Anzahl der im Reisegepäck des Angeschuldigten sichergestellten Tabletten von Turinabol (123) sowie Ostarin (51) zeuge davon, dass der Angeschuldigte zuvor bereits Tabletten konsumiert habe.