4.3 Der Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut hält in Ergänzung respektive Vorwegnahme des bereits zitierten Art. 3.2 Doping-Statut fest, wie die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz nachgewiesen werden kann. So erfolgt dieser Nachweis durch «zuverlässige Mittel», «beispielsweise durch ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege» und anderes mehr.