Die heutige Formulierung im Doping-Statut leitet sich aus den Schlussbestimmungen des früheren Doping-Statuts ab, das „die Kommentare zu verschiedenen Bestimmungen dieses Statuts (Anhang 2) wie auch die Definitionen (Anhang 1)“ als wesentliche Bestandteile des Statuts bezeichnete. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Kommentare im aktuellen Statut aber nicht mehr in einen Anhang 2 gesetzt, sondern direkt zu den jeweiligen Bestimmungen, was bei der Redaktion der Schlussbestimmungen des aktuellen Doping-Statuts, das nur noch über einen Anhang verfügt, versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Verhandlung vom 26. August 2020 i.S.