1 Gemäss den Schlussbestimmungen des Doping-Statuts sind „seine Anhänge“ integrierter Bestandteil des Statuts und dienen seiner Auslegung. Nicht erwähnt werden in diesem Zusammenhang die zahlreichen Kommentare, die direkt bei den jeweiligen Artikeln und nicht im Anhang stehen. Dennoch müssen auch diese als „integrierte Bestandteile“ gelten: Die heutige Formulierung im Doping-Statut leitet sich aus den Schlussbestimmungen des früheren Doping-Statuts ab, das „die Kommentare zu verschiedenen Bestimmungen dieses Statuts (Anhang 2) wie auch die Definitionen (Anhang 1)“ als wesentliche Bestandteile des Statuts bezeichnete.