2.2 Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert sodann den «Besitz einer verbotenen Substanz […]». Verboten ist demnach u.a. «der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen [...] durch einen Athleten», sofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ).