Somit ist es weder «erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird» (Art. 2.2.1), noch ist es «relevant, ob die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz [...] eine Wirkung hatte oder nicht» (Art. 2.2.2). Ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen liegt gemäss derselben Norm vielmehr und grundsätzlich unabhängig vom Motiv bereits dann vor, «sobald die verbotene Substanz [...] angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde».