Dabei ist es ganz generell «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1). Somit ist es weder «erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird» (Art. 2.2.1), noch ist es «relevant, ob die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz [...] eine Wirkung hatte oder nicht» (Art. 2.2.2).