2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die «Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode seitens eines Athleten». Dabei ist es ganz generell «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1).