Schliesslich hat der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seiner Lizenzierung auch eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet, in der er u.a. die ausschliessliche Zuständigkeit der DK zur erstinstanzlichen Beurteilung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat. Das Do- ping-Statut ist somit in casu – auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Statuten von Swiss Volley – anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben. 1.3 Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.3 Doping-Statut im VerfRegl.