seinerseits Mitglied von Swiss Volley Region , der gemäss Art. 3 Abs. 1 seiner Statuten ein Regionalverband von Swiss Volley und damit indirekt ebenfalls ein Mitglied von Swiss Olympic ist. Schliesslich hat der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seiner Lizenzierung auch eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet, in der er u.a. die ausschliessliche Zuständigkeit der DK zur erstinstanzlichen Beurteilung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat.