1. Die DK beurteilt sämtliche Verstösse gegen die Dopingbestimmungen, die von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-Statut). 1.1 Gemäss Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.