3. sei zur Bezahlung einer Busse zu verurteilen, wobei deren Höhe durch die DK zu bestimmen sei (Art. 10.10 Doping-Statut); 4. Über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne von Art. 14.3 Doping- Statut öffentlich zu berichten; 5. sei gemäss Art. 17 Abs. 2 VerfRegl zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen; 6. und zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an Antidoping Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 4 VerfRegl im Umfang von Fr. 500.00. Die DK zieht in Erwägung: