Mangels Fehlermeldung werde künftig davon ausgegangen, dass die E-Mail-Adresse weiterhin in Betrieb oder zumindest nicht fehlerhaft sei. Daher erachte die DK die Zustellung der Eröffnungsverfügung als erfolgt und verwende für die weitere Korrespondenz mit dem Angeschuldigten bis zur Mitteilung einer aktuellen Postadresse ausschliesslich die erwähnte E-Mail-Adresse. Zur Begründung verwies die DK unter anderem auf die sinngemässe Anwendung von Art. 139 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) in Verbindung mit Art. 18 VerfRegl.