G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 nahm die DK u.a. Kenntnis vom Verzicht von Swiss Volley auf Teilnahme am vorliegenden Verfahren sowie von der schriftlichen Eingabe von Antidoping Schweiz vom 23. April 2020 und stellte diese den Parteien in Kopie zu. Weiter stellte sie fest, dass die Eröffnungsverfügung dem Angeschuldigten nicht per Post zugestellt werden konnte und deswegen ein zweiter Zustellversuch per E-Mail vorgenommen worden sei, der allerdings ebenfalls unbeantwortet geblieben sei. Ebenfalls gescheitert sei schliesslich ein Kontaktversuch per SMS an die aktenkundige Mobil- Telephon-Nr.