D. Am 23. April wurde der DK die an den Angeschuldigten adressierte Verfügung vom 1. April 2020 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Gleichentags stellte die DK dem Angeschuldigten die Eröffnungsverfügung per E-Mail an die aus den Akten bekannte Adresse zu und bat ihn, den Empfang der Sendung zu bestätigen und der DK eine aktuelle Postadresse mitzuteilen. Dieser Bitte kam der Angeschuldigte nie nach. Das E-Mail-Schreiben scheint indessen zugestellt worden zu sein.