B. Gestützt auf das Antragsschreiben von Antidoping Schweiz vom 1. April 2020 sowie in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VerfRegl eröffnete die DK aufgrund des angezeigten Sachverhalts am 15. April 2020 ein Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen möglichen Verstosses gegen die Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut. Weiter sprach die DK per sofort eine provisorische Sperre gegen den Angeschuldigten aus und gewährte ihm sowie Swiss Volley Frist bis am 15. Mai 2020 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen.