Am 22. März 2019 habe das Kommando Grenzwachtregion III Antidoping Schweiz gestützt auf die Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG, SR 415.0) sowie Art. 73 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung (SpoFöV, SR 415.01) darüber informiert, dass [beim Angeschuldigten] im Rahmen einer Personenkontrolle 123 Tabletten Turinabol, eine Stechampulle Test Enanthate sowie 51 Kapseln Ostarin sichergestellt worden seien.