Verhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 2 von 13 7. der Stiftung Antidoping Schweiz sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen; 8. es sei den Parteien durch die DK eine Frist zum Einreichen einer Stellungnahme und zum Stellen von allfällig weiteren Anträgen zu setzen. Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus: