{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2020-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-5_2020-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-05-Entscheid-vom-26-08-2020_anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7cf7b8715f49e04acd9689ede9b2ab1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2020/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:15", "Checksum": "396442f432fc9534693e043b24d44fcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5\n\n7.5 Art. 3.1 Doping-Statut äussert sich zwar nicht explizit zu den Anforderungen an das\nBeweismass des durch den Athleten zu erbringenden Nachweises eines nicht-vorsätzli-\nchen Verhaltens. Implizit geht jedoch aus dessen Art. 3.1.2 hervor, dass bei richtiger\nAuslegung auch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der\nGlaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich «für den Gegenbeweis bezüglich einer zu\nwiderlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder\nUmstände beim Athleten» explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach\nallgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen\nmüssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch\nBelege gestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht.\n\n7.6 Der Angeschuldigte hat sich überhaupt nicht zu den Gründen geäussert, weshalb er die\nverbotenen Substanzen auf sich getragen hat. Aufgrund seiner völligen Passivität und\nseinem Unterlassen, sich in irgendeiner Form gegenüber Antidoping Schweiz oder der\nDK zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern, ist es ihm denn auch zweifelsohne nicht gelungen, den geforderten Nachweis zur Anwendung von Art. 10.2.2 Doping-\nStatut zu erbringen. Eine Reduktion der Regelstrafe von vier auf zwei Jahre fällt in\ncasu schon deshalb nicht in Betracht.\n\n7.7 Die DK folgt im Übrigen der Argumentationslinie von Antidoping Schweiz und geht\nebenfalls von einem bewussten Verstoss gegen die anwendbaren Anti-Doping-\nBestimmungen aus.\n\n8. Nachdem der Angeschuldigte mangels Teilnahme am Verfahren den Nachweis eines\nnicht-vorsätzlichen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht erbracht hat,\nist er gestützt auf die Art. 10.2.1 und Art. 10.2.1.1 Doping-Statut grundsätzlich für vier\nJahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.1\nDoping-Statut aus anderen Gründen reduziert oder gar eliminiert werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.4 bis Art. 10.6 Doping-Statut, die beim\nVorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Eliminierung der Regelsperre vorsehen. Der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände obliegt auch hier dem Athleten:\n\n Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden, d.h.\nnicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit, an der Verletzung von Art. 2.2 Doping-\nStatut trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre eliminiert (Art. 10.4\nDoping-Statut).\n\n Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn an der begangenen Anti-Doping-\nRegel-Verletzung kein grobes Verschulden trifft, besteht die Sanktion je nach\nSchwere des Verschuldens grundsätzlich mindestens in der Hälfte der ansonsten\ngeltenden Sperre (Art. 10.5.2 Doping-Statut).\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 11 von 13\n\n Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6 Doping-Statut schliesslich unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmun-\ngen durch den angeschuldigten Athleten oder bei unverzüglichem Eingeständnis\ndes Dopingverstosses.\n\n8.1 Gemäss Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts ist unter «kein Verschulden oder\nkeine Fahrlässigkeit»2 folgendes zu verstehen: «Der Nachweis durch den Athleten [...],\ndass er [...] weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt\nhätte wissen oder vermuten können, dass er [...] eine verbotene Substanz [...] angewendet hat [...].» Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann «der Nachweis durch den\nAthleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände\nund der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht erheblich war\n[...]»:\n\n8.2 Aufgrund seines Schweigens hat der Angeschuldigten auch den Entlastungsbeweis im\nSinne von Art. 10.4 und 10.5.2 Doping-Statut nicht erbracht.\n\n8.3 Weiter hat der Angeschuldigte keinerlei Information geliefert, die zur Entdeckung eines\nweiteren Antidoping-Verstosses oder zur Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens\ngegen Dritte beigetragen hätte. Auch hat er schliesslich seinen Dopingverstoss nicht\nunverzüglich eingestanden. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.6 Doping-Statut liegen somit vorliegend ebenfalls keine vor.\n\n8.4 Bereits aus den vorangehenden Gründen ist weder eine Reduktion noch eine Eliminierung der vierjährigen Regelsperre möglich, womit es sich auch erübrigt, vertieft auf die\nArgumente von Antidoping Schweiz zur Frage des fehlenden (groben) Verschuldens\noder zur Anwendung von Art. 10.6 Doping-Statut einzugehen. Da vom Angeschuldigten der Nachweis besonderer Umstände gemäss Art. 10.4, Art. 10.5 und Art. 10.6\nDoping-Statut also nicht erbracht worden ist, ist er zwingend für vier Jahre zu\nsperren. Der Beginn der definitiven Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.11.3 Doping-\nStatut unter Anrechnung der provisorischen Sperre auf den 16. April 2020 festgelegt.\n\n"}