{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2020-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-5_2020-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-05-Entscheid-vom-26-08-2020_anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7cf7b8715f49e04acd9689ede9b2ab1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2020/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:15", "Checksum": "396442f432fc9534693e043b24d44fcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5\n\n6. Nachdem Antidoping Schweiz rechtsgenüglich nachweisen konnte, dass der Angeschuldigte die in sämtlichen Sportarten jederzeit verbotenen, nicht-spezifischen Substanzen\nDehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin anzuwenden versucht und\nbesessen und damit den Tatbestand sowohl von Art. 2.2 als auch von Art. 2.6 Doping-\nStatut erfüllt hat, liegt objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen respektive ein Verstoss\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen vor. Dies deshalb, da es, wie bereits ausgeführt wurde, ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von\nVorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven\nTatbestand spielt die Verschuldens- respektive die Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung der Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf in einem nächsten Schritt einzugehen ist:\n\n7. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut durch die versuchte Anwendung\nder nicht-spezifischen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin zieht gemäss Art. 10.2.1.1 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren\nnach sich. Gleiches gilt für den erstmaligen Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut wegen\nBesitzes der erwähnten verbotenen Substanzen. Eine Kumulation der Sanktionen findet\nnicht statt. Diese Regelsperre von vier Jahren gilt allerdings nur dann, sofern dem Angeschuldigten der Nachweis misslingt, den Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestim-\nmungen nicht «vorsätzlich» begangen zu haben. Gelingt ihm dieser Nachweis, beträgt\ndie Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut lediglich zwei Jahre.\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 9 von 13\n\n7.1 Den Begriff «vorsätzlich» definiert das Doping-Statut in seinem Kommentar zu Art. 10.2\nwie folgt: «Der in Art. 10.2 [...] verwendete Begriff ‘vorsätzlich’ wird für Athleten verwendet, die betrügen. Der Begriff bedeutet […], dass der Athlet […] ein Verhalten an den\nTag legte, von dem er […] wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestim-\nmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte, und dieses Risiko bewusst einging». Die weitere Definition für den Spezialfall\neines positiven Analyseresultats ist mangels eines solchen in casu nicht anwendbar.\n\n7.2 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob sich der Angeschuldigte durch den Besitz und die\nversuchte Anwendung der drei Substanzen allenfalls nicht vorsätzlich im Sinne von\nArt. 10.2.1.1 Doping-Statut respektive im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-\nStatut verhalten hat. Wie in Ziff. 7 erwähnt, obliegt es dabei ihm selber, diesen Nachweis\nzu erbringen:\n\n7.3 Der Angeschuldigte hat sich auch zur Vorsatzfrage in keiner Art und Weise geäussert.\n\n7.4 In ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung vom 1. April 2019 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung führte demgegenüber Antidoping Schweiz zur Vorsatzfrage u.a. folgendes aus:\n\n Es sei hinlänglich bekannt, dass Dopingmittel im Sport verboten seien. Zudem gebe\nes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte die aufgeführten\nSubstanzen nicht wissentlich und nicht willentlich eingeführt habe.\n\n Der Angeschuldigte sei lizenzierter Volleyballspieler und habe eine Unterstellungserklärung von Swiss Volley unterzeichnet. In dieser Unterstellungserklärung werde\nauf die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen hingewiesen. Zudem habe der Angeschuldigte mit der Unterzeichnung der Erklärung explizit erklärt, von diesen Regeln\nKenntnis genommen zu haben. Mit der versuchten Anwendung und dem Besitz der\nverbotenen Substanzen habe er in Kenntnis der geltenden Anti-Doping-Bestimmun-\ngen bewusst gegen diese verstossen.\n\n Im Volleyball, das punkto Athletik, Sprungkraft und auch Ausdauer eine fordernde\nSportart darstelle, verschafften Dopingmittel mit anabolisierender Wirkung, von denen der Angeschuldigte im Falle von Turinabol und Ostarin umfangreiche Mengen\nauf sich getragen habe, einen Vorteil: Muskelmasse werde schneller aufgebaut, und\ndie Regenerationszeit der Muskeln werde verkürzt, was mehr Trainingseinheiten erlaube. Durch die Einnahme von Anabolika würden Volleyballspieler fitter und besser,\nwenn auch nicht technisch, so zumindest athletisch. In der Hoffnung, sich athletisch\nverbessern zu können und dadurch auch einen Vorteil auf dem Spielfeld zu erlangen, habe der Angeschuldigte die beschlagnahmten Substanzen zu sich nehmen\nwollen. Einen potentiell leistungssteigernden Einfluss auf den Volleyballsport habe\ner mindestens billigend in Kauf genommen, da es jedem klar sei, dass Muskelwachstum und effizientere Regeneration einen positiven Einfluss auf die meisten\nSportarten hätten.\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 10 von 13\n\n"}