{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2020-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-5_2020-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-05-Entscheid-vom-26-08-2020_anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7cf7b8715f49e04acd9689ede9b2ab1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2020/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:15", "Checksum": "396442f432fc9534693e043b24d44fcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5\n\n  Weiter präzisiert das Doping-Statut wie folgt: «Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige\nVersuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Be-\nstimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht\nan dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren».\n\n4.3 Der Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut hält in Ergänzung respektive Vorwegnahme\ndes bereits zitierten Art. 3.2 Doping-Statut fest, wie die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz nachgewiesen werden kann. So erfolgt dieser\nNachweis durch «zuverlässige Mittel», «beispielsweise durch ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege» und anderes mehr.\n\n4.4 Antidoping Schweiz hat in ihrer schriftlichen Eingabe vom 1. April 2020 lediglich festgehalten, es sei «offenkundig, dass Herr die aufgeführten Substanzen importieren\nwollte, um diese in der Folge zu sich zu nehmen». Aus diesen Gründen liege eine versuchte Anwendung der verbotenen Substanzen und damit ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vor. Anlässlich der mündlichen Verhandlung ging Antidoping\nSchweiz in ihrer Argumentation sodann noch einen Schritt weiter und machte geltend,\ndie Anzahl der im Reisegepäck des Angeschuldigten sichergestellten Tabletten von\nTurinabol (123) sowie Ostarin (51) zeuge davon, dass der Angeschuldigte zuvor bereits\nTabletten konsumiert habe. So hätten sich in den Behältern total eigentlich 200 Tabletten\nTurinabol und 100 Tabletten Ostarin befinden müssen, doch seien die Behälter bereits\nangebraucht gewesen. Damit liege im Ergebnis nicht nur eine versuchte, sondern eine\nvollendete Anwendung vor.\n\n4.5 Der Angeschuldigte hat sich seinerseits – wie bereits ausgeführt wurde – weder gegenüber der DK noch gegenüber Antidoping Schweiz je in irgendeiner Form zum gegen ihn\nerhobenen Vorwurf geäussert.\n\n4.6 In Würdigung der Ausführungen von Antidoping Schweiz gelangt die DK zu folgendem\nSchluss:\n\n Antidoping Schweiz konnte in casu im Sinne von Art. 3.1.1 Doping-Statut überzeugend darlegen, dass der Angeschuldigte die Anwendung der verbotenen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin, mithin also die Anwendung von schweren Dopingsubstanzen, zumindest versucht hat. So ist es nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung mehr als bloss wahrscheinlich, dass er die in seinem Gepäck mitgeführten verbotenen Substanzen auch tatsächlich selber konsumieren wollte und es nur deshalb nicht dazu gekommen ist, weil sie vom Zoll beschlagnahmt worden sind. Für eine andere Auslegung – beispielsweise einer reinen\nKurierdienstleistung, die der Angeschuldigte für eine Drittperson ausgeführt hätte –\nliegen keinerlei Indizien vor, nicht zuletzt mangels Stellungnahme des Angeschuldigten. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit aufgrund der versuchten Anwendung verbotener Substanzen erfüllt.\n\n Ob der Angeschuldigte die verbotenen Substanzen darüber hinaus bereits vor der\nZollkontrolle tatsächlich schon konsumiert hatte, erscheint zwar, wie von Antidoping\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 8 von 13\n\nSchweiz geltend gemacht wurde, in der Tat möglich oder gar wahrscheinlich. Im\nSinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist die DK jedoch zum Schluss gekommen, dass die Argumentation von Antidoping Schweiz dem Beweismass von\nArt. 3.1.1 Doping-Statut in Bezug auf die Frage einer vollendeten Anwendung nicht\nzu genügen vermag. Dies, zumal beispielsweise zumindest auch die Möglichkeit\nbestünde, dass der Angeschuldigte die im Ausland gekauften Packungen nicht neu,\nsondern irgendwo auf dem Grau- oder Schwarzmarkt in bereits angebrauchtem\nZustand gekauft hatte. Letztlich ist die Frage indessen unerheblich, weil sowohl die\nversuchte als auch die vollendete Anwendung im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut\nhinsichtlich ihrer Sanktionierung gleich behandelt werden.\n\n5. Besitz der vom Kommando Grenzwachtregion III am 22. März 2019 im Rahmen einer\nPersonenkontrolle beschlagnahmten Produkte (Art. 2.6 Doping-Statut):\n\n5.1 Anlässlich der Personenkontrolle vom 22. März 2019 haben die Zollbehörden, wie von\nAntidoping Schweiz zu Recht ausgeführt, unbestritten 123 Tabletten Turinabol, eine\nStechampulle Test Enanthate sowie die 51 Kapseln Ostarin auf respektive in dessen Reisegepäck sichergestellt. Der Angeschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt\nalso tatsächlichen, unmittelbaren Besitz an den verbotenen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin.\n\n5.2 Über einen Rechtfertigungsgrund verfügte der Angeschuldigte nicht, jedenfalls hat er zu\nkeinem Zeitpunkt des Verfahrens einen solchen geltend gemacht. Damit ist in casu\nauch der Tatbestand von Art. 2.6 Doping-Statut erfüllt.\n\n"}