{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2020-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-5_2020-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-05-Entscheid-vom-26-08-2020_anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7cf7b8715f49e04acd9689ede9b2ab1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2020/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:15", "Checksum": "396442f432fc9534693e043b24d44fcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5\n\n2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die «Anwendung\noder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen\nMethode seitens eines Athleten». Dabei ist es ganz generell «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1). Somit ist es weder «erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird» (Art. 2.2.1), noch\nist es «relevant, ob die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen\nSubstanz [...] eine Wirkung hatte oder nicht» (Art. 2.2.2). Ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen liegt gemäss derselben Norm vielmehr und grundsätzlich unabhängig vom Motiv bereits dann vor, «sobald die verbotene Substanz [...] angewendet\nwurde oder ihre Anwendung versucht wurde».\n\n2.2 Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert sodann den «Besitz einer verbotenen Substanz […]».\nVerboten ist demnach u.a. «der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen [...] durch\neinen Athleten», sofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund geltend\nmachen kann, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen\nZwecken (ATZ).\n\n3. Art. 3.1.1 Doping-Statut statuiert, dass Antidoping Schweiz die Beweislast für Verstösse\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen trägt. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können «Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch\njedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden». Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Antidoping Schweiz der Beweis gelungen ist, dass ein\nVerstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vorliegt. Das Beweismass besteht dabei gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut darin, «dass Antidoping Schweiz [...] überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben», wobei die Anforderungen an das Beweismass «in allen Fällen höher [sind] als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst».\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 6 von 13\n\n4. Anwendung der vom Kommando Grenzwachtregion III am 22. März 2019 im Rahmen\neiner Personenkontrolle beschlagnahmten Produkte (Art. 2.2 Doping-Statut):\n\n4.1 Die vom Kommando Grenzwachtregion III am 22. März 2019 beschlagnahmten 123 Tabletten Turinabol, die Stechampulle Test Enanthate sowie die 51 Kapseln Ostarin enthalten allesamt Substanzen, die gemäss der gestützt auf Art. 4 Doping-Statut erlassenen\nDopingliste 2019 in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten sind, also sowohl im als\nauch ausserhalb des Wettkampfes:\n\n Das Produkt Turinabol enthält die Substanz Dehydrochlormethyltestosteron, welche\ndie Dopingliste 2019 in der Substanzklasse der Anabolika aufführt (siehe S1. Ziff. 1\nlit. a der Dopingliste).\n\n Die Stechampulle Test Enanthate enthält die Substanz Testosteron, welche die\nDopingliste 2019 ebenfalls in der Substanzklasse der Anabolika aufführt (siehe S1.\nZiff. 1 lit. a der Dopingliste).\n\n Auch das in den Kapseln enthaltene Ostarin führt die Dopingliste 2019 in der Substanzklasse der Anabolika (siehe S1 Ziff. 1 lit. c der Dopingliste).\n\nIm Übrigen handelt es sich gestützt auf Art. 4.2.2 Doping-Statut bei sämtlichen der sichergestellten Substanzen um sogenannt «nicht-spezifische Substanzen».\n\n4.2 In seinem Anhang1 präzisiert das Doping-Statut u.a., was unter «Anwendung» und «Versuch [der Anwendung]» verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut zu\nverstehen ist:\n\n Die «Anwendung» einer verbotenen Substanz ist demnach definiert als «Verwendung, Verabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und\nWeise einer verbotenen Substanz [...]».\n\n «Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein «vorsätzliches Verhalten, das einen\nwesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt».\n\n1 Gemäss den Schlussbestimmungen des Doping-Statuts sind „seine Anhänge“ integrierter Bestandteil des\nStatuts und dienen seiner Auslegung. Nicht erwähnt werden in diesem Zusammenhang die zahlreichen\nKommentare, die direkt bei den jeweiligen Artikeln und nicht im Anhang stehen. Dennoch müssen auch\ndiese als „integrierte Bestandteile“ gelten: Die heutige Formulierung im Doping-Statut leitet sich aus den\nSchlussbestimmungen des früheren Doping-Statuts ab, das „die Kommentare zu verschiedenen Bestimmungen dieses Statuts (Anhang 2) wie auch die Definitionen (Anhang 1)“ als wesentliche Bestandteile des\nStatuts bezeichnete. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Kommentare im aktuellen Statut aber nicht mehr\nin einen Anhang 2 gesetzt, sondern direkt zu den jeweiligen Bestimmungen, was bei der Redaktion der\nSchlussbestimmungen des aktuellen Doping-Statuts, das nur noch über einen Anhang verfügt, versehentlich\nnicht berücksichtigt worden ist.\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 7 von 13\n\n"}