{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2020-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-5_2020-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-05-Entscheid-vom-26-08-2020_anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7cf7b8715f49e04acd9689ede9b2ab1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2020/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:15", "Checksum": "396442f432fc9534693e043b24d44fcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5\n\nG. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 nahm die DK u.a. Kenntnis vom Verzicht von Swiss\nVolley auf Teilnahme am vorliegenden Verfahren sowie von der schriftlichen Eingabe\nvon Antidoping Schweiz vom 23. April 2020 und stellte diese den Parteien in Kopie zu.\nWeiter stellte sie fest, dass die Eröffnungsverfügung dem Angeschuldigten nicht per Post\nzugestellt werden konnte und deswegen ein zweiter Zustellversuch per E-Mail vorgenommen worden sei, der allerdings ebenfalls unbeantwortet geblieben sei. Ebenfalls\ngescheitert sei schliesslich ein Kontaktversuch per SMS an die aktenkundige Mobil-\nTelephon-Nr.\n\nMangels Fehlermeldung werde künftig davon ausgegangen, dass die E-Mail-Adresse\nweiterhin in Betrieb oder zumindest nicht fehlerhaft sei. Daher\nerachte die DK die Zustellung der Eröffnungsverfügung als erfolgt und verwende für die\nweitere Korrespondenz mit dem Angeschuldigten bis zur Mitteilung einer aktuellen Postadresse ausschliesslich die erwähnte E-Mail-Adresse. Zur Begründung verwies die DK\nunter anderem auf die sinngemässe Anwendung von Art. 139 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) in Verbindung mit Art. 18 VerfRegl.\n\nSodann erklärte die DK die Voruntersuchung für geschlossen und gewährte den Parteien\ndie Möglichkeit, bis am 5. August 2020 gestützt auf Art. 9 VerfRegl kurz begründete\nErgänzungsbegehren, Beweisanträge und weitere Anträge einzureichen, insbesondere\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 4 von 13\n\nzur Frage einer allfälligen Sanktion. Abschliessend lud die DK die Parteien ein zur mündlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2020 und gab unter Hinweis auf die Geltendmachung allfälliger Ausstandsgründe die Zusammensetzung der Kammer für die Beurteilung des vorliegenden Falls bekannt.\n\nH. Die mündliche Verhandlung vor der DK fand am 26. August 2020 um 08:30 Uhr in Anwesenheit von Antidoping Schweiz im Haus des Sports in Ittigen statt. Der Angeschuldigte\nblieb der Verhandlung unentschuldigt fern.\n\nIm Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen stellte Antidoping Schweiz die folgenden Anträge:\n\n1. Es sei ein durch begangener Verstoss gegen die Art. 2.2 sowie 2.6\nDoping-Statut festzustellen;\n\n2. sei zu einer 4-jährigen Sperre gemäss Art. 2.2 sowie 2.6 i.V.m.\nArt. 10.2.1 Doping-Statut, unter Anrechnung der vorläufigen Sperre, zu verurteilen;\n\n3. sei zur Bezahlung einer Busse zu verurteilen, wobei deren Höhe durch\ndie DK zu bestimmen sei (Art. 10.10 Doping-Statut);\n\n4. Über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne von Art. 14.3 Doping-\nStatut öffentlich zu berichten;\n\n5. sei gemäss Art. 17 Abs. 2 VerfRegl zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen;\n\n6. und zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an Antidoping Schweiz gemäss\nArt. 17 Abs. 4 VerfRegl im Umfang von Fr. 500.00.\n\nDie DK zieht in Erwägung:\n\n1. Die DK beurteilt sämtliche Verstösse gegen die Dopingbestimmungen, die von Athleten\nbegangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-Statut).\n\n1.1 Gemäss Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, die einem\nSwiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf\nteilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten\nVerbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.\n\n1.2 Gemäss der Auskunft seines Verbandes Swiss Volley hatte der Angeschuldigte zum\nZeitpunkt der Personenkontrolle eine gültige Lizenz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 seiner\nStatuten ist Swiss Volley seinerseits Mitglied von Swiss Olympic. Zudem war der\nAngeschuldigte, wie Antidoping Schweiz zu Recht ausführte, zum Zeitpunkt der Personenkontrolle auch Spieler und damit Mitglied des VBC . Dieser wiederum ist\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 5 von 13\n\nseinerseits Mitglied von Swiss Volley Region , der gemäss Art. 3 Abs. 1\nseiner Statuten ein Regionalverband von Swiss Volley und damit indirekt ebenfalls ein\nMitglied von Swiss Olympic ist. Schliesslich hat der Angeschuldigte im Zusammenhang\nmit seiner Lizenzierung auch eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet, in der\ner u.a. die ausschliessliche Zuständigkeit der DK zur erstinstanzlichen Beurteilung von\nVerstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat. Das Do-\nping-Statut ist somit in casu – auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Statuten von Swiss\nVolley – anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.\n\n1.3 Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.3 Doping-Statut\nim VerfRegl.\n\n2. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse gegen Anti-Doping-Bestim-\nmungen», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.10 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\n[darstellen] und damit als Doping» gelten.\n\n"}