{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2020-08-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2020-DO-5_2020-08-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2020-DO-05-Entscheid-vom-26-08-2020_anonymisiert.pdf", "Checksum": "c7cf7b8715f49e04acd9689ede9b2ab1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["DK 2020/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 26.08.2020 DK 2020/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:15", "Checksum": "396442f432fc9534693e043b24d44fcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5\n\n Verhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 2 von 13\n\n7. der Stiftung Antidoping Schweiz sei eine Parteientschädigung in der Höhe von\nFr. 500.00 zuzusprechen;\n\n8. es sei den Parteien durch die DK eine Frist zum Einreichen einer Stellungnahme und\nzum Stellen von allfällig weiteren Anträgen zu setzen.\n\nZur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus:\n\nAm 22. März 2019 habe das Kommando Grenzwachtregion III Antidoping Schweiz gestützt auf die Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von\nSport und Bewegung (SpoFöG, SR 415.0) sowie Art. 73 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung (SpoFöV, SR 415.01) darüber informiert, dass [beim Angeschuldigten] im Rahmen einer Personenkontrolle 123 Tabletten Turinabol, eine Stechampulle Test Enanthate sowie 51 Kapseln Ostarin sichergestellt worden seien. Am 8. Juli 2019 habe ihr sodann Swiss Volley unter Beilage der vom Angeschuldigten unterzeichneten Unterstellungserklärung mitgeteilt, sei zu jenem Zeitpunkt als Spieler Mitglied beim\nVBC gewesen.\n\nZum Sachverhalt führte Antidoping Schweiz weiter u.a. folgendes aus, wobei an dieser\nStelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird. Für weiterführende Details wird\nauf die Eingabe von Antidoping Schweiz vom 1. April 2020 verwiesen respektive dort auf\nsie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist:\n\n Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2019 habe Antidoping Schweiz den Angeschuldigten\nüber die voraussichtliche Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Produkte\ninformiert. Das Schreiben sei dabei an die Adresse geschickt worden, unter welcher\nder Angeschuldigte bei den Einwohnerdiensten angemeldet gewesen sei (\n). Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht.\n\n Am 10. Oktober 2019 habe Antidoping Schweiz [im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens] die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Produkte verfügt und diese Verfügung per A-Post Plus ebenfalls an die damals immer noch bei\nder Einwohnergemeinde geführte Adresse geschickt. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben und damit in der Zwischenzeit in Rechtskraft\nerwachsen.\n\nB. Gestützt auf das Antragsschreiben von Antidoping Schweiz vom 1. April 2020 sowie in\nAnwendung von Art. 4 Abs. 1 VerfRegl eröffnete die DK aufgrund des angezeigten Sachverhalts am 15. April 2020 ein Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen möglichen\nVerstosses gegen die Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut. Weiter sprach die DK per\nsofort eine provisorische Sperre gegen den Angeschuldigten aus und gewährte ihm sowie Swiss Volley Frist bis am 15. Mai 2020 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Swiss Volley wurde überdies aufgefordert, der\nDK mitzuteilen, ob der Verband auf eine Beteiligung am Verfahren verzichte oder sich\ndurch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lasse. Antidoping\nSchweiz wurde schliesslich aufgefordert, innerhalb derselben Frist zu präzisieren, ob die\nVerhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 3 von 13\n\nverbotenen Substanzen im Rahmen einer Personenkontrolle oder über eine zurückbehaltene Postsendung beschlagnahmt worden seien. Auch diese Verfügung wurde an die\nletzte bekannte, gemäss Einwohnerregister gültige Adresse des Angeschuldigten geschickt (erneut: ).\n\nC. Mit E-Mail-Schreiben vom 20. April 2020 erklärte Swiss Volley, auf eine Beteiligung am\nVerfahren zu verzichten.\n\nD. Am 23. April wurde der DK die an den Angeschuldigten adressierte Verfügung vom\n1. April 2020 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht\nermittelt werden» zurückgesandt. Gleichentags stellte die DK dem Angeschuldigten die\nEröffnungsverfügung per E-Mail an die aus den Akten bekannte Adresse\nzu und bat ihn, den Empfang der Sendung zu bestätigen und der DK eine aktuelle Postadresse mitzuteilen. Dieser Bitte kam der Angeschuldigte nie nach. Das E-Mail-Schreiben scheint indessen zugestellt worden zu sein.\nJedenfalls ist keine Meldung eingegangen, dass eine Zustellung nicht möglich sei.\n\nE. Mit Schreiben vom 23. August informierte Antidoping Schweiz die DK darüber, dass die\nverbotenen Substanzen beim Angeschuldigten im Rahmen einer Personenkontrolle in\ndessen Reisegepäck und nicht in einer zurückbehaltenen Sendung gefunden worden\nseien.\n\nF. Mit E-Mail-Schreiben vom 24. April 2020 informierte Swiss Volley die DK darüber, dass\nauch der VBC nicht wisse, wo der Angeschuldigte «stecke». Er sei «gemäss\ngewissen Spielern untergetaucht und seit kurzem wieder auf den sozialen Medien aktiv\ngeworden». Die Mailadresse solle ebenfalls noch aktiv sein.\n\n"}