Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Kläger (2/R) - den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. März 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: