106 Abs. 2 ZPO). 28 Die Kosten dieses Zwischenbescheidverfahrens sind auf Fr. 1'500 festzusetzen (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) und den dieses Verfahren verursachenden Klägern aufzuerlegen. Über die Parteientschädigung wird mit der Hauptsache befunden.