Diese Unvollständigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung vor Klageeinreichung führte im bereits mehrfach zitierten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) zur Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung auf der Grundlage einer ergänzten Klage (E. 7.2; Dispositivziffer 1).