5.7.3 Das zweiteilige Wirtschaftlichkeitsverfahren setzt voraus, dass sich eine (allfällige) Klage auf das Ergebnis einer Einzelfallanalyse als zweiten Schritt der Wirtschaftlichkeitsprüfung stützt. Nach der klaren Konzeption des Screening-Vertrags ist der Leistungserbringer aufzufordern, die Besonderheiten seiner Praxis zu benennen und zu substantiieren. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer korrekt durchgeführten Einzelfallanalyse. Sie kann nicht ins Klageverfahren verschoben werden. Es ist daher auch der Eventualantrag der Beklagten abzuweisen (vgl. Ingress Bst. C). Damit aber sind die Entscheidgrundlagen unvollständig.