welche seine Praxis wesentlich von den Leistungserbringern seines Vergleichskollektivs unterscheiden und darum zu einem erhöhten Regressionsindexwert führen" (vgl. oben E. 5.5.5). Die Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen resp. durch den von ihnen ermächtigten Verband sei somit partizipativ angelegt, dies auch mit dem Ziel, sich gegebenenfalls im Dialog mit dem überprüften Leistungserbringer gütlich zu einigen. Das kontradiktorische und förmliche Klageverfahren, in dem die prüfende Instanz zur Partei werde, sei weniger geeignet, die von hoher Technizität