Im bereits erwähnten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) stellte das Bundesgericht zum Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schiedsgerichtsverfahren fest (E. 5.6), angesichts des zweiteiligen Prüfverfahrens mit Screening und allfälliger Analyse des Einzelfalls dürfe die Auseinandersetzung mit kostenwirksamen Praxismerkmalen nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren verschoben werden. Bereits in der Phase der Einzelfallprüfung habe der Leistungserbringer die Möglichkeit, "allfällige im Rahmen der Screening-Methode nicht berücksichtigte Praxisbesonderheiten objektiv und nachvollziehbar aufzuzeigen,