Des Weitern legen die Kläger auch keinerlei Belege ins Recht, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte vor Klageeinreichung mit dem Ergebnis der zweistufigen Regressionsanalyse Statistikjahr 2019 konfrontiert worden wäre mit der Aufforderung, Praxisbesonderheiten geltend zu machen und Daten zu liefern, damit diese quantifiziert und ggf. anerkannt werden könnten. Es fehlen jegliche Hinweise für die vertraglich vorgesehene Einzelfallanalyse gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung.