Würde die Beklagte etwa ein besonders morbides Patientengut behandeln, würde dieser Effekt in der Berechnung des Regressionsindexes berücksichtigt und es würde gar keine statistische Auffälligkeit resultieren. Allfällige Praxisbesonderheiten nachzuweisen, wäre Sache der Beklagten (dazu auch nachfolgend). 5.7.1 Die vorliegende Klage basiert auf dem Ergebnis dieser zweistufigen Regressionsanalyse. Die Kläger begründen die Rückforderung ausschliesslich mit dieser Kostenüberschreitung um 139 Indexpunkte. Es fällt namentlich auf, dass die Kläger, anders als in den Parallelverfahren V 2019 2 (Unwirtschaftlichkeit Statistikjahr 2017) und V 2020 4 (Unwirtschaftlichkeit Sta-