Auch wenn sie darüber hinaus festhält, die Methodik sei weiterhin zu verbessern, so anerkennt sie gleichwohl die statistische Methode anhand der Branchendaten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und sie bestätigt die vertragliche Einigung auf diese Methode. Wenn das Bundesgericht schliesslich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss ANOVA-Methode festhielt, diese sei weder als mathematisches Modell noch in Bezug auf die (RSS-) Datenbasis in Frage zu stellen und da dieses als akzeptiert zu gelten habe, bedürfe es keiner Darlegung der "Methodik", namentlich wie die Parameter im ANOVA-Index berücksichtigt würden (Urteil BGer 9C_558/2018 vom 12.4.2019 E. 7.2;