Der als Mitglied gewählte Vertreter der Versicherer ist Geschäftsführer eines Klägers in einem Parallelverfahren (V 2020 4), was als Ausstandsgrund gilt (vgl. BGE 115 V 257 E. 5.c). Das Ersatzmitglied war bei seiner Wahl noch Angestellter einer klagenden Kasse; dies ist heute jedoch nicht mehr der Fall. Seitens der Parteien wurden zudem keine Einwände gegen irgendein Mitglied des Schiedsgerichts erhoben. 1.3.1 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) und nach den Bestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) (vgl. § 54 GesG).