1. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der vertraglich vereinbarten Paritätischen Vertrauenskommission (PVK) bzw. bis zum Abschluss der bereits hängigen Verfahren (V 2019 2 / V 2020 4) vor dem Schiedsgericht zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr. 2. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 sistierte der verfahrensleitende Richter das Klageverfahren antragsgemäss (VG-act. 04).