{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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Es fehlen\njegliche Hinweise für die vertraglich vorgesehene Einzelfallanalyse gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Damit aber fehlt es auch an einer\nGrundlage, der Beklagten - wie in den Parallelverfahren V 2019 2 (Unwirtschaftlichkeit Statistikjahr 2017) und V 2020 4 (Unwirtschaftlichkeit Statistikjahr 2020) -\nfehlende Mitwirkung vorzuwerfen.\n\nNachdem jegliche Hinweise für eine Plausibilisierung der Kostenauffälligkeit\ngemäss zweistufiger Regressionsanalyse fehlen und die Beklagte nicht zur Mitwirkung für eine Einzelfallanalyse gemäss Vertrag 2018 aufgefordert wurde, müssten\ndiese Schritte im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens nachgeholt werden, da\nsie Voraussetzung einer Rückforderung sind.\n\n5.7.2 Im bereits erwähnten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) stellte das\nBundesgericht zum Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schiedsgerichtsverfahren fest (E. 5.6), angesichts des zweiteiligen Prüfverfahrens mit\nScreening und allfälliger Analyse des Einzelfalls dürfe die Auseinandersetzung mit\nkostenwirksamen Praxismerkmalen nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren\nverschoben werden. Bereits in der Phase der Einzelfallprüfung habe der Leistungserbringer die Möglichkeit, \"allfällige im Rahmen der Screening-Methode nicht\nberücksichtigte Praxisbesonderheiten objektiv und nachvollziehbar aufzuzeigen,\nwelche seine Praxis wesentlich von den Leistungserbringern seines Vergleichskollektivs unterscheiden und darum zu einem erhöhten Regressionsindexwert führen\"\n(vgl. oben E. 5.5.5). Die Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen resp. durch\nden von ihnen ermächtigten Verband sei somit partizipativ angelegt, dies auch mit\ndem Ziel, sich gegebenenfalls im Dialog mit dem überprüften Leistungserbringer\ngütlich zu einigen. Das kontradiktorische und förmliche Klageverfahren, in dem die\nprüfende Instanz zur Partei werde, sei weniger geeignet, die von hoher Technizität\n\n27\ngeprägte Aufarbeitung der Grundlagen des klageweise geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs wirksam nachzuholen. Die beim kantonalen Schiedsgericht\neinzubringende Klage müsse daher auf den Ergebnissen einer kompletten Einzelfallprüfung beruhen. Aufgabe des Schiedsgerichts sei es, weiterhin bestrittene Erkenntnisse aus der Einzelfallprüfung zu überprüfen und den Rechtsstreit wenn\nmöglich in einem Vermittlungsverfahren beizulegen oder andernfalls autoritativ zu\nentscheiden.\n\n5.7.3 Das zweiteilige Wirtschaftlichkeitsverfahren setzt voraus, dass sich eine (allfällige) Klage auf das Ergebnis einer Einzelfallanalyse als zweiten Schritt der Wirtschaftlichkeitsprüfung stützt. Nach der klaren Konzeption des Screening-Vertrags\nist der Leistungserbringer aufzufordern, die Besonderheiten seiner Praxis zu benennen und zu substantiieren. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer\nkorrekt durchgeführten Einzelfallanalyse. Sie kann nicht ins Klageverfahren verschoben werden. Es ist daher auch der Eventualantrag der Beklagten abzuweisen\n(vgl. Ingress Bst. C). Damit aber sind die Entscheidgrundlagen unvollständig.\n\nDiese Unvollständigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung vor Klageeinreichung führte\nim bereits mehrfach zitierten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) zur Aufhebung des Schiedsgerichtsurteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung auf der Grundlage einer ergänzten Klage (E. 7.2; Dispositivziffer 1).\n\n5.7.4 Die Klage vom 14. Juli 2021 basiert auf unvollständigen Grundlagen. Namentlich fehlt es an einem Ergebnis einer der zweistufigen Regressionsanalyse\nfolgenden Einzelfallprüfung gemäss Vertrag 2018, wie sie vom Bundesgericht im\nLeiturteil 9C_135/2022 skizziert wurde (vgl. auch VGE V 2019 2 vom 28.3.2024).\nDas vorliegende Schiedsgerichtsverfahren ist daher zu sistieren mit der Aufforderung an die Kläger, die Einzelfallanalyse Statistikjahr 2019 nachzuholen und dem\nErgebnis entsprechend die Klage zu ergänzen.\n\n6. Was die Kosten für diesen Entscheid anbelangt, ist festzuhalten, dass Art. 89\nAbs. 5 KVG keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern vielmehr auf das kantonale\nRecht verweist (VGE V 2019 1 vom 24.8.2020 E. 7.1). Anwendbar sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,\nZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (vgl. § 70 Abs. 1 VRP).\n\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt; für die Parteientschädigung gelten die Tarife, wobei die Parteien Kostennoten einreichen\nkönnen (Art. 105 ZPO). Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine\nPartei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des\nVerfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n28\nDie Kosten dieses Zwischenbescheidverfahrens sind auf Fr. 1'500 festzusetzen\n(Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) und den dieses Verfahren verursachenden Klägern aufzuerlegen. Über die Parteientschädigung wird mit der\nHauptsache befunden.\n\n"}