{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. 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An dieser Stelle des - ansonsten der Kosteneffizienz verpflichteten - Verfahrens werde dem Umstand Rechnung getragen,\ndass der angestrebte Heilungserfolg (Behandlungsoutput) auf unterschiedlichen\ntherapeutischen Wegen erreicht werden könne. Soweit die Toleranz nicht dazu\nbestimmt sei, einer 'technischen', methodenbedingten Standardabweichung Rechnung zu tragen, sei nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Screening-Methode verbundene bessere Berücksichtigung der Morbidität - also einer Eigenschaft des Patientenkollektivs - den richtig verstandenen Toleranzbereich tangieren sollte.\nEbensowenig seien quantifizierbare Praxisbesonderheiten über die pauschale Toleranzmarge zu veranschlagen, sondern je für sich auf Grundlage einer statistischen Feststellung oder einer Schätzung. Der Toleranzbereich dürfe daher nicht\nunter Hinweis auf die verbesserte methodische Spezifikation in einen unveränderlichen Zuschlag von 20% verwandelt werden. Die Marge bewege sich auch unter\ndem neuen Vertrag 2018 in einem Bereich von mindestens 20 bis höchstens 30\nPunkten. Die Bestimmung des Zuschlags im Einzelfall stehe im Ermessen der\nKrankenversicherer resp. des Schiedsgerichts. Für die Ermessensausübung\nwerde beispielsweise wegleitend sein, ob der betreffende Leistungserbringer auf\n\n25\nbestimmte Krankheiten oder besondere Therapieformen spezialisiert sei, sofern\ndiese nicht als Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen seien.\n\n5.6.3 Es ist damit von einem Toleranzbereich von mindestens 20 und höchstens\n30 Punkten auszugehen; ausgewiesene, quantifizierbare Praxisbesonderheiten\nbeeinflussen die Marge nicht. Abbilden soll der Toleranzbereich den zu respektierenden individuellen Praxisstil des Leistungserbringers, wobei das Bundesgericht\nals hierfür beispielhaft die Spezialisierung auf bestimmte Krankheiten oder besondere Therapieformen nennt. Ohne Besonderheiten ist eine Marge von 20 Punkten\nzu beachten; sind Besonderheiten ausgewiesen kann die Marge höchstens 30\nPunkte betragen.\n\nDie Beklagte führt eine nicht spezialisierte, allgemeine Praxis für Kinder- und Jugendmedizin. Sie macht in keiner Art und Weise geltend, vorwiegend oder zumindest in ausgeprägtem Masse Kinder und Jugendliche mit besonderen Krankheiten\noder Bedürfnissen zu behandeln oder allgemein ihrem Patientengut besondere\nTherapieformen anzubieten. Auch ihr MedReg-Eintrag weist auf keine Spezialitäten hin (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 5.3.2024; vgl. auch Eintrag\nin Zahlstellenregister). Weitere Umstände, welche nicht als quantifizierbare Praxisbesonderheiten höhere Kosten als im Vergleichskollektiv zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Damit aber\nrechtfertigt es sich nicht, eine Toleranzmarge von mehr als 20 Punkten anzuwenden.\n\n5.6.4 Bei einem Toleranzwert von 120 weist die Beklagte einen Regressionsindex\ntotale Kosten auf, welcher den Toleranzwert um 139 Punkte überschreitet, was\neine deutlich unwirtschaftliche Leistungserbringung indiziert. Dabei gilt es zu betonen, dass mit der zweistufigen Regressionsanalyse die Kosten der Beklagten bereinigt sind um die Faktoren Alters- und Geschlechtsgruppen, Morbiditätskriterien\nsowie Kanton und Facharztgruppe. Würde die Beklagte etwa ein besonders morbides Patientengut behandeln, würde dieser Effekt in der Berechnung des Regressionsindexes berücksichtigt und es würde gar keine statistische Auffälligkeit resultieren. Allfällige Praxisbesonderheiten nachzuweisen, wäre Sache der Beklagten\n(dazu auch nachfolgend).\n\n5.7.1 Die vorliegende Klage basiert auf dem Ergebnis dieser zweistufigen Regressionsanalyse. Die Kläger begründen die Rückforderung ausschliesslich mit dieser\nKostenüberschreitung um 139 Indexpunkte.\n\nEs fällt namentlich auf, dass die Kläger, anders als in den Parallelverfahren V 2019\n2 (Unwirtschaftlichkeit Statistikjahr 2017) und V 2020 4 (Unwirtschaftlichkeit Sta-\n\n26\ntistikjahr 2020) im vorliegenden Verfahren keine weiteren Prüfschritte zur Plausibilisierung der gemäss Regressionsanalyse auffälligen Kosten ins Recht legen und\nauch gar keine Plausibilisierung des Ergebnisses nachweisen. Damit aber stellt\nsich die Frage, ob die Kläger die im Vertrag 2018 vorgesehene, durch santésuisse\nvorzunehmende administrative Einzelfallprüfung (vgl. zuvor E. 5.5.4) auch hinsichtlich Statistikjahr 2019 (wie in den Vorjahren) vorgenommen haben oder nicht\n- überprüfbar ist sie durch das Schiedsgericht mangels Ausführungen und Unterlagen nicht.\n\n"}