{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "415878e4c95a4b3bb332af29d6bbace2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2024-1_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_1_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0c8573b78a5b14650a12678bb26716b896a59d7587637775d46eb248e8486927fbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_1", "Checksum": "28aa7741f10eb9d0716f78bb6aeeab5a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2024 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2024 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2024 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2019) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:32", "Checksum": "47dcbd6d212ccae7178e275c1159f9bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2024 1\nRegeste:\nSchiedsgericht (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG; Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG für das Statistikjahr 2019) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n5.5.6 Mit dem zweiten Schritt der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Vertrag 2018\nsetzte sich auch das Bundesgericht im erwähnten Leiturteil (9C_135/2022 vom\n12.12.2023) vertieft auseinander. Das Bundesgericht hält fest, in das Screening\nintegrierte Faktoren verbesserten die Treffgenauigkeit bei der Identifikation von\nVerdachtsfällen einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise; gleichzeitig bleibe\naber intransparent, ob die einbezogenen Faktoren die tatsächlichen Verhältnisse\neffektiv abbilden würden; je mehr Faktoren berücksichtigt würden, desto grösser\nwerde diese Intransparenz. Umso wichtiger sei es, das provisorische Ergebnis des\nScreenings, d.h. den betreffenden Indexwert, anschliessend aufgrund einer\nvollständigen Einzelfallbetrachtung zu validieren (E. 5.2.2). Unter Einzelfallanalyse\nsei aber nicht eine analytische Prüfmethode im herkömmlichen Sinne (alternativ\nzur statistischen Methode) zu verstehen, auch wenn situativ nicht ausgeschlossen\nsei, je nach Bedarf auf ausgewählte Patientendossiers zurückzugreifen, um Praxisbesonderheiten, deren Kostenwirksamkeit nicht auf statistischem Weg bezifferbar sei, unter Beizug eines vertrauensärztlichen Dienstes stichprobeweise auszuwerten (E. 5.2.4).\n\n23\nWeiter hält das Bundesgericht fest, eine im Screening konstatierte Auffälligkeit erbringe keinen Nachweis für eine Überarztung, sondern leite ein entsprechendes\nFeststellungsverfahren ein. Ein auffälliger Indexwert stelle eine 'red flag', ein Warnsignal hinsichtlich einer möglichen unwirtschaftlichen Behandlungsweise dar. Die\naufgrund der Auffälligkeit indizierte Einzelfallprüfung, bei der namentlich die individuellen Besonderheiten der Arztpraxis zu betrachten seien, fördere anschliessend\nzutage, ob die zuvor infrage gestellte Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung\nauch tatsächlich im Sinne von Art. 59 KVG verletzt sei. Erst diese vollständige\nFeststellung könne Grundlage einer Rückerstattungsklage beim kantonalen\nSchiedsgericht sein (E. 5.3.1).\n\nDiese vertraglich vereinbarte Zweistufigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss\nVertrag 2018 hat gemäss Bundesgericht auch beweisrechtliche Auswirkungen.\nAus der Tatsache, dass gemäss Vertrag 2018 das Ergebnis des Screenings resp.\nder Regressionsanalyse noch keine Unwirtschaftlichkeit feststelle, folge, dass die\nbislang herrschende Ansicht, die statistische Methode sei eine \"Beweismethode\",\nseit Einführung des Screening-Modells überholt sei. Die Auffälligkeit im Screening\nführe auch nicht zu einer Beweislastumkehr. Der allgemeinen Regel nach Art. 8\nZGB entsprechend blieben nach Feststellung einer auffälligen Kostenstruktur\ngrundsätzlich die Krankenversicherer beweisbelastet, zumal was die Folgen einer\nallfälligen Beweislosigkeit betreffe (sog. materielle Beweislast). Einschränkend hält\ndas Bundesgericht aber fest, dass der betroffene Leistungserbringer im Zusammenhang mit geltend gemachten Praxisbesonderheiten zur Mitwirkung verpflichtet\nsei, soweit er über die Daten verfüge, die zur Interpretation der statistischen Daten\nerforderlich seien. Soweit Praxisbesonderheiten nicht augenfällig seien, müsse der\nLeistungserbringer jedenfalls glaubhaft machen, unter welchen Gesichtspunkten\neine Einzelfallanalyse vorzunehmen sei und inwiefern die im Rahmen des Screenings erkannte Auffälligkeit einer Praxisbesonderheit zuzuschreiben sei (E. 5.3.2).\n\n5.5.7 Soweit die Beklagte eine Einzelfallanalyse im Sinne der analytischen Methode oder Einzelfallprüfung mit Hochrechnung fordert resp. die Rückforderungsklage ohne entsprechende Analyse für unbegründet hält, kann dem nach dem Gesagten und auch in Beachtung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nnicht gefolgt werden.\n\nNachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Kläger anhand der zweistufigen Regressionsanalyse zu Recht Auffälligkeiten geltend machen. In einem\nzweiten Schritt ist zu prüfen, ob den festgestellten Auffälligkeiten eine Einzelfallprüfung im erwähnten Sinn folgte, welche eine Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Praxisführung zu rechtfertigen vermag.\n\n24\n5.6.1 Die zweistufige Regressionsanalyse ergab für die Beklagte im Statistikjahr\neinen Regressionsindex totale Kosten von 259 Punkten (vgl. K-act. 7). Sie überschreitet damit den mittleren Indexwert von 100 ihrer Facharztgruppe wesentlich\nund muss als statistisch auffällig bezeichnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass\ndie zweistufige Regressionsanalyse nicht vertragsgemäss ist oder nicht auf den\ngemäss Vertrag definierten Daten (Branchendaten, Daten- und Tarifpool der SA-\nSIS AG; Vertrag 2018 Ziffer. 3) basieren, sind keine auszumachen.\n\n5.6.2 Unwirtschaftlichkeit ist indes nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) zu vermuten. Vielmehr ist ein Toleranzbereich zu beachten, der gemäss Rechtsprechung zwischen 120 und 130 Indexpunkten liegt (vgl. oben E. 3.4.2). Die Kläger wenden einen Toleranzbereich von 120\nPunkten an und rechtfertigen dies mit der verbesserten Methodik der zweistufigen\nRegressionsanalyse im Vergleich zu den früheren statistischen Methoden. Dieser\nArgumentation folgten - soweit ersichtlich - bislang die Schiedsgerichte der Kantone Bern, Zürich und Genf (vgl. ZH: SR.2021.00003 vom 25.3.2023 E. 3.4;\nSR.2020.00012 vom 20.5.2021 E. 3.4; BE: 200 19 549 vom 12.12.2022 E. 6.2;\nGE: ATAS/567/2023 vom 7.7.2023 E. 15.2).\n\n"}